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Heizung in Form eines Hauses

Soforthilfe

Die Einmalzahlung galt im Dezember 2022 für alle Kunden, bei denen der Jahresverbrauch unter 1,5 Mio. kWh liegt, zum Beispiel Privatkunden sowie kleine und mittlere Unternehmen. Soweit möglich wurden unabhängig von ihrem Jahresverbrauch z.B. auch Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen einbezogen. Der Bund hat deshalb die im Dezember fälligen Abschlagszahlungen für Gas und Wärme übernommen.

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Bedenken Sie, dass diese Entlastung nur für Erdgas und Wärme gilt. Sollten Sie noch Wasser und Strom beziehen, bleiben die Abschläge hierfür auch im Dezember unverändert.

FAQ zur Dezember-Soforthilfe für Gas- und Wärmekunden

Was ist die sogenannte Soforthilfe und wer bekommt die Soforthilfe?

Wie hoch ist die Soforthilfe bei leitungsgebundenen Erdgaslieferungen?

Wie hoch ist mein Entlastungsanspruch (Erdgas) bzw. finanzielle Kompensation (Wärmelieferung)?

Welche Daten übermitteln Sie, um vom Bund den Erstattungsbeitrag für die finanzielle Kompensation für Wärmekunden zu erhalten?

Wieso werde ich dann im Dezember entlastet? Ich bekomme meine Jahresrechnung erst später.

Ist die Soforthilfe nicht höher, wenn ich jetzt einfach meinen Dezember-Abschlag erhöhe?

Ich habe bereits meinen Abschlag für Dezember bezahlt. Erhalte ich diesen zurück?

In Ihrer kürzlich erhaltenden Vertragsbestätigung für Erdgas und Wärme steht noch ein Abschlag für Dezember?

Ich wohne zur Miete und zahle Erdgas und Wärme über die Nebenkosten an meinen Vermieter oder meine Hausverwaltung. Wie werde ich entlastet?

Ich bin neu bei Ihnen in Belieferung, muss ich Ihnen meinen Septemberverbrauch aus September vom Vorlieferanten mitteilen?